Hauptsatzung

Hier finden Sie den Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 in der Fassung der 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 13. Oktober 2014.

§ 22 Integrationsrat (§§ 27 i.V.m. 126 GO)

(1) Der Integrationsrat der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Rat zu einem Drittel nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt, zu zwei Dritteln nach den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung (GO) für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt.

(2) Nähere Einzelheiten über die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates.

(3) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt.

(4) Für die Verwaltung nimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder die/der zuständige Fachbeigeordnete und/oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Integrationsrates teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen/Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.V. und der Seniorenvertretung der Stadt Köln als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(5) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Integrationsrat. Es gelten die Befugnisse gemäß § 27 Abs. 8 und 9 der GO. Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.

(6) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen und Vorschläge und Anregungen machen. Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.

(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbständig vergeben kann.

Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für die Arbeit von Vereinen, Zentren und Initiativen, die in der Migrations-, Integrations- und Antidiskriminierungsarbeit tätig sind, Verwendung von EU-, Bundes- oder Landesmitteln zur Förderung der Integration und des friedlichen, gleichberechtigten Zusammenlebens.

Die Beschlüsse des Integrationsrates über die Verwendung von Haushaltsmitteln gibt die Verwaltung den entsprechenden Fachausschüssen und dem Finanzausschuss unverzüglich zur Kenntnis. Der Rat entscheidet abschließend.

(8) Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereitgestellt. Gemäß § 27 Absatz 10 GO NRW werden dem Integrationsrat Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss.

(9) Der Integrationsrat erhält die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit.

(10) Der Integrationsrat kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen.

(11) Der Integrationsrat wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Integrationsrates, sowie bei der Besetzung der Leitung des Interkulturellen Referates der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben.

(12) Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zuweisen.